Mit Einwilligung des Versicherers kann der Versicherungsnehmers seinen Anspruch auf die Entschädigungsleistung des Versicherers an Dritte abtreten. Das bedeutet, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer entschädigt fließt die Entschädigung nicht an den Versicherungsnehmer sondern an denjenigen, an den die Forderung abgetreten wurde.
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