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SERVICE-AUSWAHL:

Glossar

Ablehnung

Unter Ablehnung ist die Ablehnung des Versicherungsschutzes für Forderungen gegen einen Kunden zu verstehen. Ablehnungen spricht ein Kreditversicherer nur aus, wenn er nach sorgfältigen Recherchen die Bonität oder Zuverlässigkeit eines Kunden des Versicherungsnehmers für nicht ausreichend hält.

Ablehnung mangels Masse

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann „mangels Masse“ abgelehnt werden. Diese Maßnahme wird ergriffen, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird für die Verfahrenskosten aufzukommen. Das Verfahren wird nicht abgewiesen, wenn der Schuldner einen angemessenen Vorschuss zahlen kann. Der Schuldner wird dann in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und das Verfahren kann eröffnet werden.

Abnehmer

Person und/oder Gesellschaft, die Ware(n) oder Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt. Synonyme Begriffe sind auch Käufer oder Debitor bzw. Kunde eines Unternehmens.

Abschlagszahlung

Unter Abschlagszahlung versteht man eine Teilzahlung, die zur Erbringung einer (Dienst-)Leistung vom Abnehmer erbracht wird. In der Kreditversicherung kann bspw. die vereinbarte Jahresprämie in vierteljährlichen oder halbjährlichen Abschlagsbeträgen gezahlt werden.

Abtretung des Auszahlungsanspruches

Mit Einwilligung des Versicherers kann der Versicherungsnehmers seinen Anspruch auf die Entschädigungsleistung des Versicherers an Dritte abtreten. Das bedeutet, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer entschädigt fließt die Entschädigung nicht an den Versicherungsnehmer sondern an denjenigen, an den die Forderung abgetreten wurde.

All-In-Gebühr

In einem Factoringverfahren gibt es in der Regel zwei wesentliche Komponenten: Eine Factoring-Gebühr (i.d.R. berechnet auf den (angekauften) Bruttoumsatz) und eine Zinskomponente, die vom Forderungsverkäufer an dem Factor zu entrichten ist. Bei einer All-In-Gebühr entfällt die Zinsmarge und der Forderungsverkäufer zahlt nur die Factoring-Gebühr auf den angedienten bzw. angekauften Umsatz.

All-In-Zinsmarge

In einem Factoringverfahren gibt es in der Regel zwei wesentliche Komponenten: Eine Factoring-Gebühr (i.d.R. berechnet auf den (angekauften) Bruttoumsatz) und eine Zinskomponente, die vom Forderungsverkäufer an dem Factor zu entrichten ist. Bei einer All-In-Zinsmarge entfällt die Factoring-Gebühr und der Forderungsverkäufer zahlt nur den Zins auf die Inanspruchnhame, ähnlich einer Kreditlinie.

Altforderungen

Altforderungen sind Forderungen, die vor dem Beginn des Kreditversicherungsvertrages entstanden sind. Diese können bei Bedarf mitversichert werden.

Anbietungsgrenze

Die Anbietungsgrenze ist ein Betrag, der im Vertrag festgelegt wird. Übersteigt das Forderungsvolumen gegen einen Kunden die Anbietungsgrenze, muss die Forderung dem Versicherer zum Versicherungsschutz angeboten werden.

Anfechtungsversicherung

Eine Anfechtungsversicherung dient zur Absicherung von Forderungsausfällen aus einer Insolvenzanfechtung. Eine Anfechtungsversicherung kann als Zusatzversicherung zur bestehenden Kreditversicherung oder unabhängig von einer Warenkreditversicherung abgeschlossen werden.

Anzeige- und Verhaltenspflichten

Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, einige in den AVB festgehaltene Bedingungen zu erfüllen, damit ihm ein möglicherweise entstehender Schaden auch vom Versicherer ersetzt wird. Folgende Punkte muss der Versicherungsnehmer beachten:

1. Er muss dem Versicherer alle Informationen über seine Kunden – die für die Übernahme des Versicherungsschutzes und deren Kreditwürdigkeit eine Rolle spielen – anzeigen. Auch wenn er bei bestehendem Versicherungsschutz neue Informationen dieser Art hinzubekommt, muss er den Versicherer darüber in Kenntnis setzen.

2. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer ebenfalls unverzüglich anzeigen, wenn die Zahlungsunfähigkeit eines Kunden droht oder bereits eingetreten ist.

3. Ansonsten sind gefahrerhöhende Umstände, z. B. Zahlungsverzug, anzuzeigen.

4. Der Versicherungsnehmer muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes handeln und den Schaden bestmöglich mindern.

AVB

Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen. Dabei handelt es sich um generelle Vertragsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen.

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